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Neue Richtlinien des MAP für erneuerbare
Energien
Seit 15. März 2011 sind neue Förderrichtlinien für das
Marktanreizprogramm in Kraft.
Wesentliche Veränderungen bei Biomasseanlagen:
Die Förderung von emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln wurde
wieder eingeführt. Es können nur Anträge für
Scheitholzvergaserkessel gestellt werden, die besonders geringe
Staubemissionen nachweisen können. Als Fördervoraussetzung muss ein
Grenzwert für Staubemissionen auf dem Prüfstand von max. 15 mg/m³
eingehalten werden. Dieser Wert lehnt sich an die erst ab 2017
geltenden Emissionsgrenzwerte nach der Stufe 2 der 1. BImSchV an.
Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro.
Alle bisherigen Förderungen bei Pelletöfen mit Wassertasche,
Pelletkessel (auch Kombinationskessel) und Holzhackschnitzelanlagen
bleiben unverändert.
Für alle nach der neuen Förderrichtlinie förderfähigen Anlagen
können ab sofort Förderanträge gestellt werden. Dies gilt nicht,
wenn für dieselbe Maßnahme bereits ein Antrag gestellt wurde. Für
bereits gestellte Anträge sind ausschließlich die bisherigen
Richtlinien maßgeblich.
Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderbar, die einem Gebäude
dienen, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag
gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor
dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte
(Gebäudebestand). Anlagen in oder auf Neubauten werden nicht
gefördert.
Die Förderhöhen auf einen Blick (als PDF zum Download):

Ansprechpartner:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referate 511 – 515, 521, 524, 525
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-625
Telefax: +49 6196 908-800